Satzung

AIM-Deutschland e.V.
Verband für Automatische Datenerfassung, Identifikation (Auto ID) und Mobile Anwendungen
Deutschland – Österreich – Schweiz

Richard-Weber-Str. 29
D-68623 Lampertheim

Tel. +49 6206 13177
Fax +49 6206 13173
info@aim-d.de

www.aim-d.de

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen ” AIM-D e.V. Industrieverband für automatische Datenerfassung “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name “AIM-D e.V. Industrieverband für automatische Datenerfassung”.

Der Verein hat seinen Sitz in 68623 Lampertheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied der AIM USA.

§ 2 
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der automatischen Identifikations- und Datenerfassungsbranche.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und strebt die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit an. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bereitstellung von Unterrichts- und Ausbildungsmaterial sowie die Bereitstellung entsprechender Fachdozenten für Bildungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, etc.) verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aktivitäten haben sich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken bzw. auf das Territorium der deutschsprachigen europäischen Länder, aus denen die Mitglieder stammen.

Alle die für einen Interessenverband üblichen Aktivitäten, die zur Verwirklichung des Vereinszieles führen, sind erlaubt. Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit Verbraucher- und anderen Industrieverbänden.

Der Verein soll mit Universitäten, Hochschulen und anderen Bildungsinstituten zwecks Förderung der Anwendung der von ihr vertretenen Technologien im Unternehmensalltag zusammenarbeiten.

§ 3 
Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft sind juristische Personen sowie die privaten Rechts- oder Personengemeinschaften, die im Außenverhältnis wie juristische Personen behandelt werden und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt die in den in § 2 erwähnten Branchen gewerblich tätig sind und ihre Produkte und/oder Dienste Dritten verkaufen sowie wissenschaftliche Institutionen und Personen, soweit sie sich mit der Entwicklung bzw. Anwendung von automatischen Datenerfassungs- und Identifikationssystemen befassen sowie Endanwender von Produkten und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes.

Natürliche Personen, die einen vergünstigten Beitrag (s. § 6) entrichten, sind stimmrechtslos. Darüber hinaus dürfen die natürlichen Personen nicht Mitarbeiter in einer Firma sein, die bereits Mitglied des Vereins ist oder die die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne von § 2 erfüllen würde.

Ebenfalls stimmrechtslose Mitglieder sind Allianz-Partner aus dem Bereich der Universitäts- und Forschungsinstitute sowie gemeinnützige Gesellschaften und Endanwender, die für die vom Verein unter vorstehend Absatz 1. beschriebenen Marktbereiche von Bedeutung sind.

Die Mitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen europäischen deutschsprachigen Land haben. Mitglieder ausländischer AIM Organisationen, die nicht über einen Firmensitz in den unter § 3 Ziff. 1 und 2 benannten Territorium verfügen, können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einer 2/3 tel-Mehrheit. Der Vorstand ist im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet, die Gründe mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

§ 4
 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es genügt, wenn die Erklärung dem Vorstandsvorsitzenden zugeht. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

§ 5 
Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,

b) gegen die Statuten des Vereins verstößt,

c) die Voraussetzung zur Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt,

d) mit seinem Jahresmitgliedsbeitrag bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres in Verzug ist.

Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit.

Bei Zahlungsrückstand hinsichtlich der Jahresmitgliedsgebühr bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres ruht die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, sofern das Mitglied zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Der Vorstand ist verpflichtet, das betreffende Mitglied nochmalig unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und auf den drohenden Ausschluss sowie auf die Möglichkeit einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) hinzuweisen. Sofern 30 Tage nach Zugang dieser Aufforderung keine Zahlung erfolgt ist und eine Stellungnahme des Mitglieds nicht vorliegt, kann ein Ausschluss des Mitglieds durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 erklärt werden.

Der Ausschluss des Mitglieds berührt die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Jahresgebühr nicht.

Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Vorstand nach eingehender Prüfung des Sachverhalts den Mitgliedern einen Vorschlag zum Ausschluss vorlegen. Veranlasst der Vorstand nicht den Ausschluss des Mitglieds, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag auf Ausschluss des Mitglieds.

§ 6 
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu zahlen, soweit nicht die Mitgliederversammlung die Einführung einer Aufnahmegebühr beschließt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen, insbesondere auch die Beiträge für die stimmrechtslosen Einzelmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung in einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7
 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und mindestens 4 weiteren Vorständen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8a Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Durchführung der Tagesgeschäfte und der Aus-und Durchführung der Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse beauftragen. Zur Unterstützung des Geschäftsführers kann der Vorstand mit Dritten Dienstleistungsverträge für ausführende Tätigkeit, wie Sekretariat und Organisationsaufgaben abschließen. Hierzu gehört auch die Beauftragung einer unabhängigen und anerkannten Steuerberatungskanzlei mit der Buchhaltung und der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

In allen übrigen Angelegenheiten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, soll der Vorstand hierüber eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einer Mehrheit gemäß § 15, 4. Abs. Satz 1.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Auf Antrag eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Eine Blockwahl ist ausdrücklich zugelassen.

§ 11 Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierzu ist erforderlich, dass mindestens 1/10tel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag muss dann mit einer 2/3 Mehrheit (der in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder) zugestimmt werden, wobei Beschlussfähigkeit gemäß § 15 Ziff. 3 erforderlich ist.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse einsetzen. Hierzu reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss des entsprechenden Gremiums. Der Vorsitzende eines Ausschusses wird aus der Mitte der Ausschussmitglieder von diesen gewählt. Die Ausschussvorsitzenden sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt, verfügen aber nicht über das Stimmrecht.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (natürliche oder juristische Person s. § 3, 1. Absatz) eine Stimme. Die übrigen Mitglieder (§ 3 Absatz 2. und 3.) sind stimmrechts- und antragslos. Ihnen ist auf Antrag Rederecht einzuräumen.

Juristische Personen können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere natürliche Person vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts können nicht anwesende Mitglieder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,

f) Entlastung des Vorstands,

g) Benennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich(einfacher Brief oder Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wird auf eine schriftliche Einladung vollständig verzichtet, könnte auch durch E-Mail eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung auf Basis sicherer Online-Plattformen durchgeführt werden.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt wurden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10tel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an. Das Einladungsschreiben gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In dem Einladungsschreiben muss angegeben werden, dass es sich um eine außerordentliche Mitgliederversammlung handelt. Wenn der Vorstand es für angezeigt hält, soll auch der Grund für die Einberufung genannt werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Finanzvorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs unter vorhergehender Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der registrierten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Leiter der Versammlung (Vorstandsmitglied oder Versammlungsleiter) einen Protokollführer. Der Protokollführer hat den Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren und das Protokoll gemeinsam mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Finanzvorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung oder eine karitative Institution.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand 05/2022

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